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Bedingungen

Sehr geehrte(r) HiCAD User(in)
HiCAD hat sich in den letzten Jahren in der Schweiz vermehrt einen Namen gemacht. Die Zahl der Anwender und HiCAD-Cracks ist damit bestimmt ebenso stark gewachsen. Sicher haben alle User wertvolle Erfahrungen gemacht, oder haben offene Fragen und würden diese gerne mit anderen Anwendern diskutieren.
Einen HiCAD Userclub gibt es bis heute anscheinend nur gerade in Holland. Zweifellos besteht aber ein Bedürfnis für einen Userclub Schweiz, wie von einigen ISD-Kunden zu vernehmen ist.

Statuten HiCAD USERClub vom 10. Juni 1999

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Name und Sitz
Unter dem Namen HiCAD USERCLUB Schweiz existiert ein Verein gemaess Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern.

§ 2. Zweck
Zweck des Vereins ist das gemeinsame Austauschen von Erfahrungen mit der CAD- Software HiCAD der Herstellerfirma ISD von Deutschland und damit zusammenhaengend das gemeinsame Auftreten gegenueber der Herstellerfirma und die Veranstaltung von Usertreffen, Workshops und Schulungs-Tagen.

§ 3. Mitgliederbeitraege
Ein jaehrlicher Mitgliederbeitrag dient zur Aeufung des Vereinsvermoegens. Mit dem Vereinsvermoegen werden die Vereinstaetigkeiten finanziert. Der Vorstand entscheidet ueber die Verwendung des Vereinsvermoegens. Die Vorstandsmitglieder haben waehrend der Amtsdauer, zur Anerkennung ihrer aufgewendeten Zeit, keine Mitgliederbeitraege zu zahlen.

§ 4. Haftung
Fuer die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermoegen; eine persoenliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

II. Mitgliedschaft

§ 5. Zugehoerigkeit zum Verein
Der Kreis der Mitglieder setzt sich aus Aktivmitgliedern zusammen. Aktivmitglied ist, wer nach Moeglichkeit an den Treffen und Veranstaltungen teilnimmt, mit der HiCAD- Software arbeitet oder diese genuegend kennt und den Mitgliederbeitrag bezahlt.

§ 6. Rechte
Die Aktivmitglieder haben das Stimm- und das aktive und passive Wahlrecht.

§ 7. Pflichten
Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Der Jahresbeitrag wird jaehrlich an der Generalversammlung festgelegt.

§ 8. Begruendung, Erloeschen
Dei Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern geschieht durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses trotz Mahnung den jaehrlichen Beitrag nicht leistet. Im uebrigen kann das Mitglied ohne Begruendung ausgeschlossen werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder anlaesslich einer Generalversammlung zustimmen. Austrittsgesuche koennen jederzeit schriftlich gestellt werden. Vorstandsmitglieder duerfen nur per Generalversammlung aus dem Verein austreten.

III. Organisation

§ 9. Organe
Dei Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung, b) der Vorstand, c) die Revisionsstelle

§ 10. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jaehrlich im ersten Quartal des Jahres statt. Die Generalversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist fuer die Einberufung der Generalversammlung mindestens drei Wochen im voraus zustaendig. Eine Ausserordentliche Generalversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes oder auf ein schriftliches Begehren der Haelfte der Mitglieder zusammen. Einem solchen Begehren ist innert drei Wochen durch den Vorstand stattzugeben.

§ 11. Zustaendigkeiten
Dei Generalversammlung ist zustaendig fuer folgende Sachgeschaefte und Aufgaben:
a) Erlass und Abaenderung der Statuten
b) Festsetzung der Mitgliederbeitraege
c) Festsetzung des Budgets
d) Abnahme der Rechnung nach der Pruefung durch die Revisionsstelle
e) Beschlussfassung ueber neue Ausgaben ausserhalb des Budgets
Der Vorstand besteht aus drei Aktivmitgliedern und wird von der Generalversammlung waehlt.

§12. Antraege an die Generalversammlung
Jedes Mitglied ist berechtigt, zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich Antraege einzureichen.

§ 13.Abstimmungsverfahren
Der Vereinspraesident bringt zunaechst allfaellige Antraege auf Rueckweisung, Verschiebung oder Trennung zur Abstimmung. Hiernach ist ueber die Antraege auf Eintreten oder Nichteintreten abzustimmen. In der Abstimmung entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Der Praesident trifft den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

§ 14. Vorstand
Der Vorstand ist in allen Belangen zustaendig, die keinem andern Organ zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und setzt sich wie folgt zusammen:
a) Praesident; er leitet den Verein und vertritt die Anliegen der Mitglieder gegen ueber der ISD Schweiz
b) Aktuar; Er besorgt die Sekretariatsarbeiten, fuehrt das Protokoll und erstellt das Mitgliederverzeichnis
c) Kassier; Er fuehrt die Beitragskontrolle und verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins

IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten: Diese Statuten treten am 10. Juni 1999 in Kraft.
Luzern, den 10. Juni 1999, Der Praesident: Der Aktuar: Der Kassier

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